H-J. .............. ............... 32... ................ Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin B.O., den 20.7.2019 .......... ./. ........... Aktenzeichen : 22 F 1683/19 hiermit beantrage ich die Ablehnung der Richterin Gebhardt und vorsorglich die Ablehnung der Richter Gellermann und Dittrich, da nicht bekannt ist, welcher Richter der gesetzliche Richter wird. Ich bitte den gesetzlichen Richter vor dem Tätigwerden zu benennen, damit die konkrete konkrete Begründung für die Ablehnung des gesetzlichen Richter übergeben werden kann. Begründung : - obwohl der Antrag bezüglich Umgang am 3.3.19 gestellt wurde, ist bis heute noch keine Verfahren fördernde Aktivität von der Richterin eingeleitet worden. - Der Beschluß vom 14.5.19 des Ablehnungsgesuches vom 3.3.19 beruht nur auf eine haltlose Unterstellung, der Ablehnungsantrag sei für das Verfahren 22 F 3123/16 beantragt. Dieses wurde von der Richterin Gebhardt vorgegeben und ist unsinnig und in Nichts begründet. Es ist schon wunderlich, mit welchem Eifer die Richterin falsche Tatsachen kreiert mit dem Ziel, die Bestätigung der Ablehnung um jeden Preis zu verhindern, denn der Ablehnungsantrag wurde zusammen mit einem Antrag des Großvaters bezüglich Umgang eingereicht und damit ist die Ablehnung auch für die daraus abzuleitenden Verfahren anzuwenden. Der Antrag wird in die u.g. Verfahren aufgeteilt und realisiert Einstweilige Anordnung : 22 F 1511/19 Hauptverfahren : 22 F 1683/19 und damit ist die Ablehnung auch für diese beiden Verfahren gültig. In diesen beiden Verfahren bin ich als Antragsteller auch Beteiligter. Die Richterin verzögert und behindert mit solchen Methoden nur die Bearbeitung des Verfahrens zum Schaden des Kindeswohls. Dass angeblich drei Richter zur Auffassung kommen, dass die Ablehnung für das Verfahren 22 F 3123/16 gestellt wurde, kann nur mutwilligen abgestimmten gemeinsamen betrügerischen Handeln der Richter zugeordnet werden. - Auch ist der Beschluß vom abgelehnten Richter Gellermann als nicht gesetzlicher Richter entschieden worden. Es wurde auch keinerlei Information zu den eingeteilten Richter gegeben, somit konnte keine konkrete Begründung abgegeben werden. Auch wurde das rechtliche Gehör vom Richter Gellermann nicht gewährt, so wurde die angeblich dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt nicht zur Stellungnahme übergeben 2 - die Richterin Gebhardt führt aus, dass nach ihrer Ansicht kein Grund vorliegt, sich befangen zu halten, damit manipuliert und beeinflusst die Richterin den zu entscheidenen Richter unerlaubt. - sie behauptet ganz bewusst falsch, das Ablehnungsgesuch sei im Verfahren 22 F 3123/16 gestellt und damit sei der Großvater nicht Beteiligter des Verfahren, dies an sich ist schon nur unsinnig, da die Ablehnung nicht im in dem Verfahren gestellt wurde. Diese Unsinnigkeit wird noch erhöht mit der Aussage, an der Zulässigkeit dürfte sich nichts ändern wenn er, was der Großvater behauptet, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 den Befangenheitsantrag gestellt hätte. Es würde sich viel ändern, denn dann wäre der Großvater als nicht Beteiligter des Verfahrens nicht berechtigt eine Ablehnung zu stellen. Auch fehlt jede Begründung, warum dies keine Veränderung der Betrachtung ergeben würde, und es entsteht die Frage, warum es dann von der Richterin angeführt wird und insbesondere auf die Nichtbeteiligung abstellt wird, wenn der Fakt unbedeutend ist. - weiter heißt es in der angeblichen dienstlichen Äußerung, zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuche gegen mich vor. Hier wird noch die zweite Lüge bemüht, um eine falsche Tatsache als gegeben hinzustellen. - die Ablehnung vom 3.3.19 gegen die Richterin Gebhardt ist noch nicht rechtskräftig entschieden, die Enscheidung der Beschwerde vom 21.5.19 steht noch aus, Es gibt noch nicht einmal ein Nichtabhilfebeschluß hierzu, somit wird weiter verzögert. Trotzdem lädt die Richterin zu einem Termin am 27.8.19. Damit ist die weitere unsachliche Verfahrensführung vorprogrammiert. - Weiterhin wurde die Richterin mit Schreiben vom 21.5.19 erneut in diesem Verfahren abgelehnt, damit hat die Richterin ihr Enthaltungsgebot mit der Ladung nicht realisiert. Auch hiermit wird eine unsachliche und unfaire Behandlung des Großvaters angestrebt. - es wurde bis heute der PKH – Antrag nicht entschieden, somit hat die Richterin schon über 4 Monate verzögert und somit die Beiordnung eines Anwaltes verhindert, womit bewusst ein faires Verfahren für den Großvater verhindert wird - die Richterin Gebhardt hat den Antrag auf einstweilige Anordnung Az. : 22 F 1511/19 über Vertretung entschieden, und somit das Handlungsenthaltungsgebot verletzt, da sie abgelehnt war - die Richterin bearbeitet die Gehörsrüge zur Entscheidung der einstweiligen Anordnung nicht, obwohl lt. Rechtsbehelf die Entscheidung nicht anfechtbar ist. Und somit war gerade das Eilbedürfnis in der Sache nicht beachtet. Und gerade um dieses ging es in dem Antrag. Das Hauptverfahren war parallel schon mit Antrag vom 3.3.19 beantragt. Auch hier wird von der Richterin verzögert und verhindert. - die Vertretung wurde nicht plausibel auf Anfrage erläutert. Auf Fragen und Schreiben des Großvaters reagiert die Richterin nicht und demonstriert damit ihre Nichtachtung. z.B. das Schreiben vom 21.3.2019 wird von der Richterin nicht beantwortet - Ich hatte mit Schreiben vom 1.5.19 die Zuführung des Kindes zur Anhörung um die ständig von der Mutter realisierten Beeinflussungen zu minimieren. Die Richterin hatte es nicht nötig. Jetzt hat sie schon wieder den Termin der Anhörung so gelegt, dass die Mutter das Kind zur Anhörung bringt. Damit ist offensichtlich, dass die Richterin die Beeinflussung des Kindes von der Tochter beabsichtigt. 3 - Es wurde mit Schreiben vom 1.5.19 die Übernahme der Kosten für die Fahrt zu einem Gespräch mit dem Verfahrenbeistand beantragt. Die Richterin hielt es nicht für nötig eine Entscheidung zu treffen. Damit verhindert sie bewusst ein Gespräch des Großvaters mit der Frau Wolf. Dies zeigt, dass Frau Gebhardt zu keiner fairen Verfahrenführung mehr fähig ist. - Auf ein Antrag, einen anderen Beistand für das Kind einzusetzen. Es gibt keine Reaktion - es werden dem Großvater nicht alle Unterlagen übergeben, auf ein entsprechendes Anschreiben reagiert die Richterin nicht. Zusammenfassend ist ersichtlich, dass kein faires Verfahren von der Richterin Gebhardt aus Sicht des Antragstellers zu erwarten ist. Die Darstellungen sind durch die Verfahrensakte belegt. Um gerichtlichen Hinweis wird gebeten, ...........